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Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Hauptbereich

Anmeldepflicht beim Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Die nachfolgenden Hinweise informieren Sie über die bestehende Rechtslage:

Das Gartenfeuer ist grundsätzlich rechtzeitig vorher bei der Gemeinde (07162 9606-0) genehmigen zu lassen und  bei der Feuerwehrleitstelle (07161 918340) anzuzeigen.

Bedingungen für die Verbrennung von Grünabfällen

Bevor Gartenabfälle oder Grüngut verbrannt werden dürfen, ist zunächst zu prüfen, ob nicht eine Verwertung durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren in Betracht kommt. Ist eine Verwertung nicht möglich, gelten für die Verbrennung von Gartenabfällen folgende Bedingungen:

  • Gartenfeuer sind nur auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken im Außenbereich zulässig.
  • Gartenabfälle und Grüngut dürfen nur auf dem Grundstück verbrannt werden, auf dem sie angefallen sind.
  • Die Gartenabfälle müssen ausreichend trocken sein, damit sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Frisches Astmaterial, Heckenschnitt, Laub und nasses Gras o. ä. darf nicht verbrannt werden.
  • Die Verbrennung von Stamm- und Wurzelholz ist ebenfalls nicht zulässig. Dies ist auch ökologisch nicht sinnvoll, da es sich hier um Brennstoffe handelt, die nicht im Freien, sondern in einer Feuerstätte zweckentsprechend verbrannt werden sollten.
  • Das Feuer ist ständig zu überwachen und unter Kontrolle zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle vollständig erloschen sein. Die Feuerstelle am besten mit ausreichend Wasser ablöschen.
  • Gartenfeuer sind in der Nachtzeit oder bei starkem Wind verboten.
  • Es ist darauf zu achten, dass es durch die Rauchentwicklung zu keinen Verkehrsbehinderungen oder erheblichen Belästigungen kommt. Ebenso dürfen keine Gefahren durch unkontrollierten Funkenflug entstehen. Aus diesem Grund sind auf jeden Fall die folgenden Mindestabstände einzuhalten:
            ◦ zu Autobahnen 200 m
            ◦ zu Bundes-, Landes- und Kreisstraßen 100 m
            ◦ zu Gebäuden und zum Wald 50 m
  • Die Verbrennungsrückstände sind sobald als möglich in den Boden einzuarbeiten.
  • Wir weisen nochmals daraufhin, dass ein Verbrennen anderer Materialien strengstens verboten ist.

Bürgermeisteramt